Religion + Gewerbeordnung - UNIQ-Aeternus

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Religion und Gewerbeordnung (allgemein)
Natürlich übt eine Religion, eine Glaubensgemeinschaft ... bei seiner religiösen Tätigkeit wie Rituale, Meditation, Einstimmung KEIN GEWERBE aus!

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Zur Gewerbeordnung im Allgemeinen (Beispiel Österreich)
"Autogenes Training (AT) sowie Entspannungstraining (inkl. autosuggestiver Methoden), Meditation (z.B. Techno-Meditation, Atemmeditation, Achtsamkeitsmeditation) und Yoga (z.B. Runen-Yoga, Pce-Yoga, PcE-Training) fallen grundsätzlich NICHT in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung, da sie nicht jenes Mindestmaß an rationaler Nachvollziehbarkeit erfüllen, wie dies vom Gesetzgeber gefordert wird. Dennoch handelt es sich hier um erlaubte Tätigkeiten, auch wenn Sie hierfür keinen Gewerbeschein erlangen. Zur Ausübung dieser Tätigkeit genügt es, wenn Sie die sonstigen einschlägigen Gesetze einhalten.
Die  Hinweise für die Atemtherapie sind zu beachten, gleich anschließend.
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Zusätzliche Infos - Beispiel Atemtherapie
Info, zur Atemtherapie:
Wichtig ist, dass der Trainer eine "genaue Aufklärung über die angestrebte Arbeitsmethode gibt" und  auch darüber aufklärt, dass die Arbeitsmethode, Trainingsmethode nicht den Arztbesuch bzw. den Besuch beim Physiotherapeuten oder Psychotherapeuten ersetzt. Alle irreführenden Angaben, sind zu unterlassen".
Dies gilt sinngemäß auch für die Anwendung von AT, jede Form von Entspannungstraining, Meditation, Yoga - die richtige Aufklärung der Klienten ist igrundsätzlich mmer wichtig!
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Coaching oder Coach
Der Begriff "Coaching" oder „Coach“ ist keiner bestimmten Berufsgruppe vorbehalten, auch Energetiker können unter Beachtung der Vorbehaltsbereiche der LSB und anderer Berufsgruppen coachen. Entscheidend ist also nicht die Verwendung dieses Begriffes, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Stand 07, Sept. 2010, Quelle: Rechtsanwalt Dr. Manfred S c h i f f n e r (Wien)
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RECHTLICHE EINORDNUNG DER ENERGETISCHEN ESSENZEN:
Essenzen
Die vorliegende Aufgabenstellung befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung von energetischen Essenzen, wie Bachblüten, Rostock-Essenzen, Edelstein-Essenzen etc.
In erster Linie gilt es zu untersuchen, ob diese feinstofflichen Essenzen unter das Lebensmittelrecht fallen, in zweiter Linie, ob sie als Arzneizmittel nach dem AMG einzustufen sind.

Zusammenfassung
Zum besseren Verständnis kann zusammenfassend gesagt werden, dass energetische Essenzen, wie z.B. Bachblüten, Rostock-Essenzen, Edelstein-Essenzen bestimmungsgemäß nicht der Nahrungsaufnahme durch die Verdauung dienen. Demzufolge erfüllen diese Essenzen nicht das gesetzliche Anforderungsprofil von Lebensmitteln und unterliegen daher nicht den einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes. Da sie auch in keiner Weise eine pharmakologische Wirkungsweise besitzen, unterliegen diese auch nicht dem Arzneimittelgesetz.
Stand 08.11.2012, Quelle: Rechtsanwalt Dr. Manfred S c h i f f n e r (Wien)
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